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Art. 91

641.611MinöStVFederal Council Ordinance01.01.1997Originalquelle
  1. Heizöl extraleicht und anderes Mineralöl, die auf dem gleichen Fahrzeug in verschiedenen Kammern befördert werden, dürfen nicht vermischt werden.
  2. Vermischungen mit Mengen, die in Rohrleitungen, Armaturen und im Abgabeschlauch oder in einzelnen dieser Teile verblieben sind, werden bei der Abgabe toleriert, sofern daraus kein Steuervorteil entsteht.
  3. Befindet sich in Rohrleitungen und Armaturen sowie im Abgabeschlauch oder in einzelnen dieser Teile Heizöl extraleicht, so sind die betreffenden Teile zu spülen.1
  4. Erfolgt die Spülung mit versteuertem Treibstoff, so kann die Steuer rückerstattet werden; der Rückerstattungsbetrag wird aufgrund des Unterschiedes zwischen dem Steuersatz für Treibstoffe und demjenigen für andere Zwecke sowie aufgrund der nachweislich verbrauchten Menge berechnet. Das Verfahren richtet sich nach Artikel 66b .2

Footnotes

  1. Eingefügt durch Ziff. I der V vom 3. Juli 2002, in Kraft seit 1. Aug. 2002 (AS 2002 2084).

  2. Eingefügt durch Ziff. I der V vom 3. Juli 2002 (AS 2002 2084). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 1. Juli 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 3355).

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