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Art. 76

641.611MinöStVFederal Council Ordinance01.01.1997Originalquelle
  1. Der Entzug der Bewilligung nach Artikel 28 Absatz 4 des Gesetzes erfolgt durch Verfügung der Steuerbehörde.
  2. Die Bewilligung für ein zugelassenes Lager erlischt:
    1. durch Übertragung des zugelassenen Lagers auf Dritte;
    2. durch Auflösung der juristischen Person oder Tod des zugelassenen Lagerinhabers;
    3. durch Eröffnung des Konkurses über den zugelassenen Lagerinhaber.

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