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Art. 75

641.611MinöStVFederal Council Ordinance01.01.1997Originalquelle
  1. Verzichtet der zugelassene Lagerinhaber auf die Bewilligung, so muss er dies der Steuerbehörde drei Monate im Voraus schriftlich mitteilen. Dies gilt auch, wenn er auf den Status des zugelassenen Lagers für einen Teil des Lagers verzichtet.
  2. Der Verzicht wird auf ein Monatsende wirksam.
  3. Dem Lagerinhaber, der auf die Bewilligung verzichtet hat, darf innerhalb einer einjährigen Sperrfrist am gleichen Ort kein zugelassenes Lager bewilligt werden. Die Sperrfrist beginnt am Tag, an dem der Verzicht wirksam geworden ist.

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