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Art. 55

641.611MinöStVFederal Council Ordinance01.01.1997Originalquelle
  1. Der zugelassene Lagerinhaber muss den Rückerstattungsantrag gleichzeitig mit der periodischen Steueranmeldung schriftlich der Steuerbehörde einreichen. Er zieht auf der Steueranmeldung die rückerstattungsberechtigte Menge vom steuerbaren Volumen ab.
  2. Ist die Rückgewinnung während des Verlades nicht gewährleistet, so wird keine Rückerstattung gewährt.

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