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Art. 45a

641.611MinöStVFederal Council Ordinance01.01.1997Originalquelle
  1. Die Steuererleichterung auf dem erneuerbaren Anteil an Gemischen aus Treibstoffen mit Steuererleichterung und anderen Treibstoffen wird anteilsmässig gewährt, sofern die ökologischen und sozialen Anforderungen erfüllt sind.1
  2. Sie wird in Form eines Vorschusses gewährt für Waren, die:
    1. eingeführt und in ein zugelassenes Lager oder ein Pflichtlager ausserhalb zugelassener Lager übergeführt werden;
    2. mit anderen Treibstoffen in einem zugelassenen Lager vermischt werden.

Footnotes

  1. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 4. Mai 2016, in Kraft seit 1. Aug. 2016 (AS 2016 2667).

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