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Art. 45

641.611MinöStVFederal Council Ordinance01.01.1997Originalquelle
  1. Gesuche um Erlass der Steuer sind schriftlich der Steuerbehörde einzureichen.
  2. Das Gesuch muss die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und der Nachweise sowie die Unterschrift des Gesuchstellers oder der Gesuchstellerin enthalten. Die Beweismittel und Nachweise sind beizulegen.
  3. Die Steuerbehörde kann Abklärungen zur Feststellung des Sachverhaltes vornehmen. Der Gesuchsteller oder die Gesuchstellerin ist verpflichtet, bei der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken.
  4. Die Steuerbehörde entscheidet über den Steuererlass.

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