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Art. 38

641.611MinöStVFederal Council Ordinance01.01.1997Originalquelle
  1. Bei der Wareneinfuhr erfolgt die Steueranmeldung auf der Zollanmeldung nach den Weisungen der Steuerbehörde.1
  2. Dabei ist insbesondere anzugeben, ob die Ware provisorisch oder definitiv angemeldet wird.

Footnotes

  1. Fassung gemäss Anhang 4 Ziff. 29 der Zollverordnung vom 1. Nov. 2006, in Kraft seit 1. Mai 2007 (AS 2007 1469).

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