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MinöStV · Mineralölsteuerverordnung
Art. 19g
Art. 19f
Art. 19h
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Art. 19g
Art. 19f
Art. 19h
641.611
MinöStV
Federal Council Ordinance
01.01.1997
Originalquelle
Das Gesuch um Steuererleichterung für erneuerbare Treibstoffe ist bei der Steuerbehörde einzureichen.
Dem Gesuch sind die folgenden Unterlagen beizulegen:
Unterlagen, die nachweisen, dass die ökologischen Anforderungen erfüllt sind; und
Unterlagen, die glaubhaft machen, dass die sozialen Anforderungen erfüllt sind.
Das Gesuch ist schriftlich einzureichen. Die Steuerbehörde kann verlangen, dass ein amtliches Formular verwendet wird.
Wird das Gesuch gutgeheissen, so teilt die Steuerbehörde dem Gesuchsteller schriftlich die zugeteilte Nachweisnummer mit.
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