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Art. 19f

641.611MinöStVFederal Council Ordinance01.01.1997Originalquelle
  1. Der Nachweis der Erfüllung der ökologischen Anforderungen und die Glaubhaftmachung der Erfüllung der sozialen Anforderungen sind zu erbringen:
    1. für eingeführte erneuerbare Treibstoffe: vom Importeur;
    2. für im Inland hergestellte erneuerbare Treibstoffe: vom Herstellungsbetrieb.
  2. Das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation regelt die Einzelheiten für den Nachweis der Erfüllung der ökologischen Anforderungen.
  3. Das Eidgenössische Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung regelt die Einzelheiten für die Glaubhaftmachung der Erfüllung der sozialen Anforderungen.

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