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Art. 17

641.611MinöStVFederal Council Ordinance01.01.1997Originalquelle
  1. Die Steuerbehörde veröffentlicht die Ergebnisse der Statistik.
  2. Sie fasst gewisse Zahlen der Statistik zusammen, wenn die detaillierte Veröffentlichung privatwirtschaftlichen Interessen erheblich schaden würde.
  3. Sie kann Spezialstatistiken und Sondererhebungen erstellen und veröffentlichen.
  4. Für Spezialstatistiken und Sondererhebungen werden Gebühren nach dem Anhang der Verordnung vom 4. April 20071über die Gebühren desBundesamts für Zoll und Grenzsicherheit2erhoben.3

Footnotes

  1. SR 631.035

  2. Die Bezeichnung der Verwaltungseinheit wurde in Anwendung von Art. 20 Abs. 2 der Publikationsverordnung vom 7. Okt. 2015 (SR 170.512.1 ) auf den 1. Jan. 2022 angepasst (AS 2021 589). Diese Anpassung wurde im ganzen Text vorgenommen.

  3. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 23. Okt. 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2014 (AS 2013 4479).

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