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Art. 16

641.611MinöStVFederal Council Ordinance01.01.1997Originalquelle
  1. In den Steueranmeldungen und den periodischen Meldungen müssen:
    1. die Waren mit der Zolltarifnummer und der statistischen Nummer bezeichnet werden;
    2. die Mengen für Waren mit volumenbezogener Bemessungsgrundlage in Liter bei 15 °C und für Waren mit massebezogener Bemessungsgrundlage in Kilogramm angegeben werden.
  2. Die Steuerbehörde legt die statistischen Nummern fest.
  3. Sie kann vorschreiben, dass in den Meldungen anstelle der Zolltarifnummer und der statistischen Nummer ein Warencode verwendet wird; sie veröffentlicht entsprechende Konkordanztabellen.

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