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Art. 106a

641.611MinöStVFederal Council Ordinance01.01.1997Originalquelle
  1. Zu Unrecht erhobene oder zu Unrecht nicht zurückerstattete Beträge werden vomBundesamt für Zoll und Grenzsicherheitvom Zeitpunkt der Zahlung an verzinst.
  2. Das EFD legt die Zinssätze fest und regelt, bis zu welchem Betrag kein Vergütungszins ausgerichtet wird.

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