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Art. 106

641.611MinöStVFederal Council Ordinance01.01.1997Originalquelle
  1. Für die Beförderung von unversteuerten Waren, die im Rahmen der diplomatischen und konsularischen Beziehungen geliefert werden, sowie von Treibstoffen, die zur Versorgung von Luftfahrzeugen dienen, stellt der versendende zugelassene Lagerinhaber oder der Importeur einen Begleitschein aus.
  2. Das Verfahren nach Absatz 1:
    1. beginnt im Zeitpunkt nach Artikel 102 Absatz 1;
    2. endet im Zeitpunkt, in dem die Steuerbehörde die Steueranmeldung annimmt.
  3. Das Verfahren für die Beförderung muss spätestens nach drei Monaten abgeschlossen sein.

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