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Art. 20e

631.013ZV-BAZGFederal Office Ordinance01.05.2007Originalquelle

(Art. 24, 28 und 33 ZG)

  1. Die elektronische Anmeldung und die elektronische Zollanmeldung über einen Anmeldeautomaten sind nur an entsprechend signalisierten Grenzübergängen zulässig für: a. Waren, die von einem internationalen Transitdokument gemäss einem der folgenden völkerrechtlichen Verträge begleitet werden: 1. Übereinkommen vom 20. Mai 19871über ein gemeinsames Versandverfahren, 2. Zollabkommen vom 14. November 19752über den internationalen Warentransport mit Carnets TIR; b. Waren, die von einem Carnet A.T.A. gemäss einem der folgenden völkerrechtlichen Verträge begleitet werden: 1. Zollabkommen vom 6. Dezember 19613über das Carnet A.T.A. für die vorübergehende Einfuhr von Waren, 2. Anlage A des Übereinkommens vom 26. Juni 19904über die vorübergehende Verwendung; c. Waren von Unternehmen, die im Lokalverkehr tätig sind und eine Bewilligung der zuständigen Zollstelle haben; d. Beförderungsmittel nach Artikel 25 Absatz 1 Buchstabe b, e oder f, mit denen ausschliesslich Waren ins Zollgebiet verbracht werden, für die die mündliche Zollanmeldung zulässig ist.
  2. Die Waren nach Absatz 1 Buchstaben a−c dürfen nur mit einem zum Strassenverkehr zugelassenen Beförderungsmittel nach Artikel 25 Absatz 1 Buchstabe b, e oder f ins Zollgebiet verbracht werden.

Footnotes

  1. SR 0.631.242.04

  2. SR 0.631.252.512

  3. SR 0.631.244.57

  4. SR 0.631.24

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