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Art. 20f

631.013ZV-BAZGFederal Office Ordinance01.05.2007Originalquelle

(Art. 24, 25 und 28 Abs. 1 Bst. a ZG)

  1. Die anmeldepflichtige Person erfasst am Anmeldeautomaten das Kontrollschild des Beförderungsmittels, meldet die mitgeführten Waren an und bestätigt die Vollständigkeit der gemachten Angaben.
  2. Sie erhält vom Anmeldeautomaten:
    1. die Anweisung, dass sie die Waren unverzüglich und unverändert der angegebenen Zollstelle zuführen muss; oder
    2. die Information, dass die Waren freigegeben sind.
  3. Für Waren nach Artikel 20e Absatz 1 Buchstabe a Ziffer 1 und für Beförderungsmittel nach Artikel 20e Absatz 1 Buchstabe d gilt die Anmeldung als Zollanmeldung im Sinne von Artikel 25 ZG.
  4. Für alle anderen Waren nach Artikel 20e gilt die Anmeldung als summarische Anmeldung im Sinne von Artikel 24 ZG.

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