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Art. 20d

631.013ZV-BAZGFederal Office Ordinance01.05.2007Originalquelle

(Art. 28 und 33 ZG)

  1. Die anmeldepflichtige Person meldet die Waren auf der Internetapplikation «e-dec web» an und druckt die Zollanmeldung aus.
  2. Sie legt der Zollstelle die Zollanmeldung, die gestellten Waren und die Begleitpapiere vor.
  3. Die Zollstelle prüft die Zollanmeldung summarisch und nimmt sie an. Sie bestätigt die Annahme der Zollanmeldung mit der Internetapplikation «e-dec web».
  4. Die Veranlagungsverfügung wird auf der Internetapplikation «e-dec web» aufgeschaltet. Artikel 20b gilt sinngemäss.

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