Zurück zum Gesetz

Art. 234

631.01ZVFederal Council Ordinance01.05.2007Originalquelle

(Art. 115 Abs. 2 ZG) Weigert sich eine Person, auf die sich ein Ersuchen einer ausländischen Behörde um Amtshilfe bezieht, mitzuwirken, so erlässt das BAZG eine Verfügung über die Mitwirkungs- und Editionspflicht im Sinne von Artikel 115 Absatz 4 ZG.

0 commentaries

No commentaries are available for this article yet.

Setzen Sie Ihre Recherche in ChatGPT oder Claude fort

Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.