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Art. 233

631.01ZVFederal Council Ordinance01.05.2007Originalquelle

(Art. 109 Abs. 1 ZG)

  1. Über die erforderliche Eignung verfügt, wer:
    1. das 18. Altersjahr vollendet hat;
    2. nicht entmündigt ist;
    3. das notwendige Fachwissen hat; und
    4. Gewähr bietet für die korrekte gewerbsmässige Vertretung im Zollveranlagungsverfahren (Art. 26 ZG).
  2. Das BAZG kann in Ausnahmefällen eine minderjährige Person ermächtigen, Zollanmeldungen auszustellen.

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