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Art. 235

631.01ZVFederal Council Ordinance01.05.2007Originalquelle

(Art. 130 ZG und Art. 37 Abs. 3 BPG)

  1. Die Oberzolldirektion gilt für die höhere Berufsbildung für das Personal des BAZG als Organisation der Arbeitswelt im Sinne von Artikel 28 Absatz 2 des Berufsbildungsgesetzes vom 13. Dezember 20021.
  2. Sie ist zuständig für den Erlass entsprechender Bestimmungen und regelt namentlich hinsichtlich der eidgenössischen Berufsprüfungen und der eidgenössischen höheren Fachprüfungen für das Personal des BAZG die Zulassungsbedingungen, Lerninhalte, Qualifikationsverfahren, Ausweise und Titel.

Footnotes

  1. SR 412.10

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