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Art. 220

631.01ZVFederal Council Ordinance01.05.2007Originalquelle

Der Nachweis der vollständigen oder teilweisen Vernichtung kann erbracht werden durch eine Bescheinigung:

  1. eines Organs des BAZG;
  2. einer Behörde des Bundes, der Kantone oder der Gemeinden; oder
  3. einer mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Person oder Organisation.

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