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Art. 221

631.01ZVFederal Council Ordinance01.05.2007Originalquelle

(Art. 87 Abs. 2 ZG)

  1. Eine Sofortverwertung ist möglich, auch wenn die Zollforderung noch nicht vollstreckbar ist.
  2. Das BAZG holt vor der Sofortverwertung drei unabhängige Offerten ein. Erfolgen diese nicht schriftlich, so werden die entsprechenden Angaben in den Akten protokolliert.
  3. Auf das Einholen von Offerten kann verzichtet werden, wenn das Zollpfand den Wert von 1000 Franken nicht übersteigt.
  4. Die Ware oder Sache wird der meistbietenden Person gegen sofortige Bezahlung des gesamten Kaufpreises ausgehändigt.

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