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Art. 219

631.01ZVFederal Council Ordinance01.05.2007Originalquelle

(Art. 84 ZG)

  1. Durch die Freigabe wird die Beschlagnahme des Zollpfands aufgehoben. Dieses wird der Adressatin oder dem Adressaten der Beschlagnahmeverfügung übergeben. Im Streitfall wird nach Massgabe von Artikel 218 Absatz 3 vorgegangen.
  2. Ist gegen die Beschlagnahme eine Beschwerde hängig, so teilt das BAZG der Beschwerdeinstanz die Freigabe der Ware oder Sache mit.

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