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Art. 213

631.01ZVFederal Council Ordinance01.05.2007Originalquelle

(Art. 76 Abs. 2 und 82 ZG)

Einer noch nicht fälligen Zollforderung gleichgestellt sind:

  1. Entscheide über die Zollschuld, die noch nicht rechtskräftig sind;
  2. Zollforderungen und übrige Forderungen, deren Höhe noch nicht im vollem Umfang bekannt ist.

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