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Art. 214

631.01ZVFederal Council Ordinance01.05.2007Originalquelle

(Art. 83 ZG)

  1. Die Beschlagnahme kann auch erfolgen für Waren oder Sachen:
    1. für die Eigentums- oder Pfandansprüche Dritter bestehen; oder
    2. die nach Massgabe des Schuldbetreibungsrechtes gepfändet, mit Arrest belegt oder in eine Konkursmasse einbezogen wurden.
  2. Sind die Dritten bekannt, so setzt das BAZG sie von der Beschlagnahme in Kenntnis.

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