Zurück zum Gesetz

Art. 212

631.01ZVFederal Council Ordinance01.05.2007Originalquelle

(Art. 82 ZG)

  1. Das Zollpfand dient dazu, die Einbringlichkeit der Forderungen nach Artikel 200 sicherzustellen.
  2. Es dient auch als Mittel zur Beweissicherung in einem Straf- oder Verwaltungsstrafverfahren.

0 commentaries

No commentaries are available for this article yet.

Setzen Sie Ihre Recherche in ChatGPT oder Claude fort

Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.