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Art. 171

631.01ZVFederal Council Ordinance01.05.2007Originalquelle

(Art. 60 Abs. 2 ZG)

  1. Eine Bewilligung für den passiven Veredelungsverkehr wird Personen erteilt, die:
    1. ihren Sitz oder Wohnsitz im Zollgebiet haben; und
    2. Gewähr für den ordnungsgemässen Ablauf des Verfahrens bieten.
  2. Die Bewilligung wird auf Gesuch hin von der Oberzolldirektion oder durch sie ermächtigte Zollstellen spätestens 30 Tage nach Erhalt der vollständigen Unterlagen erteilt.1

Footnotes

  1. Fassung gemäss Ziff. I 6 der V vom 6. Juni 2014 über die Ordnungsfristen im Zuständigkeitsbereich der Eidgenössischen Zollverwaltung, in Kraft seit 1. Sept. 2014 (AS 2014 2051).

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