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Art. 172

631.01ZVFederal Council Ordinance01.05.2007Originalquelle

(Art. 60 Abs. 2 ZG)

Die Bewilligung der Oberzolldirektion enthält namentlich folgende Angaben:

  1. anzuwendendes Verfahren für die passive Veredelung;
  2. Name und Adresse der Bewilligungsinhaberin oder des Bewilligungsinhabers;
  3. zuständige überwachende Stelle;
  4. Bezeichnung, zolltarifarische Einreihung und gegebenenfalls Menge der Ware, die zur Veredelung ausgeführt wird;
  5. Beschreibung der Veredelung;
  6. Ausmass der Zollermässigung oder die Zollbefreiung;
  7. Vorschriften über die Abgabenerhebung für die ins Zollgebiet verbrachten Veredelungserzeugnisse;
  8. Auflagen, namentlich Fristen für die Verbringung der Veredelungserzeugnisse ins Zollgebiet und für den Abschluss des Verfahrens der passiven Veredelung, materielle Kontroll- und Verfahrensvorschriften sowie formelle Verfahrensvorschriften.

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