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Art. 170

631.01ZVFederal Council Ordinance01.05.2007Originalquelle

(Art. 59 ZG)

  1. Auf die nach Artikel 43 Absatz 2 bezeichneten landwirtschaftlichen Erzeugnisse und Grundstoffe sind die Bestimmungen der Artikel 165–168 nicht anwendbar.
  2. Die aktive Veredelung dieser Waren gilt als bewilligt.
  3. Das EFD regelt das Rückerstattungsverfahren.

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