Zurück zum Gesetz

Art. 169

631.01ZVFederal Council Ordinance01.05.2007Originalquelle

(Art. 59 Abs. 4 ZG)

  1. Abfälle oder Nebenprodukte, die im Veredelungsprozess anfallen und im Zollgebiet verbleiben, müssen beim Abschluss des Verfahrens der aktiven Veredelung bei der überwachenden Stelle zur Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr angemeldet werden.
  2. Die Erhebung der Zollabgaben für die Abfälle und Nebenprodukte richtet sich nach der zolltarifarischen Einreihung der zur Veredelung ins Zollgebiet verbrachten Ware. Das BAZG kann Zollermässigung oder Zollbefreiung gewähren.

0 commentaries

No commentaries are available for this article yet.

Setzen Sie Ihre Recherche in ChatGPT oder Claude fort

Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.