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Art. 116

631.01ZVFederal Council Ordinance01.05.2007Originalquelle

(Art. 42 Abs. 1 Bst. c ZG)^1^

  1. Das BAZG kann im Regionalverkehr für Ladungen einheitlicher Warengattungen wie Asphalt, Kies, Mörtel, Sägemehl, Stammholz und Tonerde auf schriftliches Gesuch hin die periodische Sammelanmeldung bewilligen, wenn:
    1. die Ein- oder Ausfuhr regelmässig und über die gleiche Zollstelle erfolgt; und
    2. es die betrieblichen Verhältnisse der Zollstelle erlauben.
  2. Es entscheidet spätestens 30 Tage nach Erhalt der vollständigen Unterlagen über die Bewilligung.2
  3. Es bezeichnet in der Bewilligung die Waren, auf welche die periodische Sammelanmeldung anwendbar ist.
  4. Von der periodischen Sammelanmeldung sind namentlich Waren ausgeschlossen:
    1. die einer Bewilligungspflicht unterliegen;
    2. für die Zollkontingente bestehen.
  5. Die Bewilligungsinhaberin oder der Bewilligungsinhaber muss dem BAZG für die voraussichtlich je Abrechnungsperiode geschuldeten Abgaben eine Sicherheit leisten.

Footnotes

  1. Eingefügt durch Ziff. I 6 der V vom 6. Juni 2014 über die Ordnungsfristen im Zuständigkeitsbereich der Eidgenössischen Zollverwaltung, in Kraft seit 1. Sept. 2014 (AS 2014 2051).

  2. Eingefügt durch Ziff. I 6 der V vom 6. Juni 2014 über die Ordnungsfristen im Zuständigkeitsbereich der Eidgenössischen Zollverwaltung, in Kraft seit 1. Sept. 2014 (AS 2014 2051).

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