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Art. 117

631.01ZVFederal Council Ordinance01.05.2007Originalquelle

(Art. 42 Abs. 1 Bst. c ZG)

Das BAZG entzieht die Bewilligung, wenn die Bewilligungsinhaberin oder der Bewilligungsinhaber:

  1. die Voraussetzungen für die Erteilung der Bewilligung nicht mehr erfüllt;
  2. die in der Bewilligung festgelegten Bedingungen und Auflagen nicht einhält; oder
  3. wiederholt Widerhandlungen gegen Bundesrecht begeht, soweit dessen Vollzug dem BAZG obliegt.

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