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Art. 114

631.01ZVFederal Council Ordinance01.05.2007Originalquelle

(Art. 37 Abs. 3 und 42 Abs. 1 Bst. b ZG) Die Zollstelle kann bei der Beschau von im Reiseverkehr angemeldeter Ware auf das schriftliche Festhalten des Ergebnisses verzichten.

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