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Art. 113

631.01ZVFederal Council Ordinance01.05.2007Originalquelle

(Art. 28 Abs. 1 Bst. c und d sowie 42 Abs. 1 Bst. b ZG)

  1. Für Waren des Reiseverkehrs erfolgt die Zollanmeldung:
    1. mündlich; oder
    2. durch eine andere vom BAZG zugelassene Form der Willensäusserung.
  2. Bestehen zwischen der anmeldepflichtigen Person und der Zollstelle Verständigungsschwierigkeiten, so kann die Zollanmeldung nach Beschau erfolgen.

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