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Art. 13h

514.541WVFederal Council Ordinance12.12.2008Originalquelle

(Art. 5 Abs. 6, 28c und 28e WG)

  1. Wer eine Ausnahmebewilligung für Sammler und Sammlerinnen sowie Museen erhalten will, muss das dafür vorgesehene Formular ausfüllen. Jede Waffe oder jeder wesentliche Waffenbestandteil ist mit Angabe der Waffenart und der Waffenkategorie zu bezeichnen.
  2. Das Formular ist mit den folgenden Beilagen bei der zuständigen kantonalen Behörde einzureichen:
    1. 1
    2. Kopie eines gültigen Passes oder einer gültigen Identitätskarte;
    3. gegebenenfalls amtliche Bestätigung nach Artikel 9c ;
    4. Nachweis, dass die angemessenen Vorkehrungen zur sicheren Aufbewahrung erbracht sind;
    5. aktuelles Verzeichnis nach Artikel 28e Absatz 2 WG.

Footnotes

  1. Aufgehoben durch Anhang 10 Ziff. II 19 der Strafregisterverordnung vom 19. Okt. 2022, mit Wirkung seit 23. Jan. 2023 (AS 2022 698).

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