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Art. 13i

514.541WVFederal Council Ordinance12.12.2008Originalquelle

Die zuständige kantonale Behörde kann eine einzige Ausnahmebewilligung ausstellen für den Erwerb von mehr als einer Waffe oder mehr als einem wesentlichen Waffenbestandteil, sofern diese gleichzeitig und beim gleichen Veräusserer erworben werden.

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