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Art. 29

510.625GeoNVFederal Council Ordinance01.07.2008Originalquelle

Gegenstand der Festlegung sind:

  1. die Einhaltung der Grundsätze nach Artikel 27;
  2. die Einhaltung der Richtlinien des Bundesamts für Verkehr nach Artikel 6 Absatz 3.

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