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Art. 30

510.625GeoNVFederal Council Ordinance01.07.2008Originalquelle
  1. Dem Gesuch um Festlegung oder Änderung eines Stationsnamens werden die Vorakten beigelegt. Sie enthalten alle für die Beurteilung nach Artikel 29 notwendigen Angaben und Unterlagen.
  2. Das Verfahren richtet sich nach den Artikeln 62a –62c des Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetzes vom 21. März 19971über das konzentrierte Entscheidverfahren.

Footnotes

  1. SR 172.010

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