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Art. 28

510.625GeoNVFederal Council Ordinance01.07.2008Originalquelle
  1. Das Bundesamt für Verkehr legt auf Gesuch die Stationsnamen fest.
  2. Ein Gesuch können stellen:
    1. konzessionierte Transportunternehmen;
    2. die Gemeinde, auf deren Gebiet die Station liegt;
    3. der Kanton, auf dessen Gebiet die Station liegt.

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