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GeoNV · Verordnung über die geografischen Namen
Art. 28
Art. 27
Art. 29
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Art. 28
Art. 27
Art. 29
510.625
GeoNV
Federal Council Ordinance
01.07.2008
Originalquelle
Das Bundesamt für Verkehr legt auf Gesuch die Stationsnamen fest.
Ein Gesuch können stellen:
konzessionierte Transportunternehmen;
die Gemeinde, auf deren Gebiet die Station liegt;
der Kanton, auf dessen Gebiet die Station liegt.
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