Zurück zum Gesetz

Art. 15

510.625GeoNVFederal Council Ordinance01.07.2008Originalquelle
  1. Die nach kantonalem Recht zuständige Stelle reicht dem Bundesamt für Landestopografie das Gesuch um Genehmigung ein:
    1. nach Vorprüfung des Namens: spätestens 30 Tage vor dem Zeitpunkt, ab dem die Änderung gelten soll;
    2. ohne Vorprüfung des Namens: spätestens zwei Monate vor dem Zeitpunkt, ab dem die Änderung gelten soll.
  2. Dem Gesuch werden die Vorakten beigelegt. Sie enthalten alle für die Beurteilung nach Artikel 12 notwendigen Angaben und Unterlagen.
  3. Die einreichende Stelle hat im Verfahren Parteistellung.
  4. Entspricht der Gemeindename dem Vorprüfungsentscheid, so erteilt das Bundesamt für Landestopografie ohne weiteres die Genehmigung. Andernfalls wird ein vollständiges Genehmigungsverfahren durchgeführt.
  5. Das Verfahren richtet sich nach den Artikeln 62a –62c des Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetzes vom 21. März 19971über das konzentrierte Entscheidverfahren.

Footnotes

  1. SR 172.010

0 commentaries

No commentaries are available for this article yet.

Setzen Sie Ihre Recherche in ChatGPT oder Claude fort

Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.