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Art. 14

510.625GeoNVFederal Council Ordinance01.07.2008Originalquelle
  1. Der Vorprüfungsentscheid enthält:
    1. die Feststellung, ob die vorgeschlagenen Namen genehmigungsfähig sind;
    2. eine Begründung der Ablehnung, falls ein Name nicht genehmigungsfähig ist.
  2. Der Entscheid wird spätestens zwei Monate nach der Einreichung des Gesuchs eröffnet.

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