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GeoNV · Verordnung über die geografischen Namen
Art. 14
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510.625
GeoNV
Federal Council Ordinance
01.07.2008
Originalquelle
Der Vorprüfungsentscheid enthält:
die Feststellung, ob die vorgeschlagenen Namen genehmigungsfähig sind;
eine Begründung der Ablehnung, falls ein Name nicht genehmigungsfähig ist.
Der Entscheid wird spätestens zwei Monate nach der Einreichung des Gesuchs eröffnet.
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