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GeoNV · Verordnung über die geografischen Namen
Art. 16
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510.625
GeoNV
Federal Council Ordinance
01.07.2008
Originalquelle
Der Genehmigungsentscheid wird den Parteien eröffnet und im Bundesblatt veröffentlicht.
Er wird nach Eintritt der Rechtskraft den Stellen mitgeteilt, die ein amtliches Verzeichnis führen.
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