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Art. 16

510.625GeoNVFederal Council Ordinance01.07.2008Originalquelle
  1. Der Genehmigungsentscheid wird den Parteien eröffnet und im Bundesblatt veröffentlicht.
  2. Er wird nach Eintritt der Rechtskraft den Stellen mitgeteilt, die ein amtliches Verzeichnis führen.

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