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Art. 13

510.625GeoNVFederal Council Ordinance01.07.2008Originalquelle
  1. Die nach kantonalem Recht zuständige Behörde unterbreitet dem Bundesamt für Landestopografie folgende vorgesehene Änderungen von Gemeindenamen:
    1. die Namensänderung einer Gemeinde;
    2. den Gemeindenamen im Falle einer Zusammenlegung von Gemeinden;
    3. die Gemeindenamen im Falle einer Aufteilung von Gemeinden.
  2. Das Gesuch kann mehrere Varianten enthalten. Diese werden einzeln geprüft.
  3. Dem Vorprüfungsgesuch werden die Vorakten beigelegt. Sie enthalten alle für die Beurteilung nach Artikel 12 notwendigen Angaben und Unterlagen.
  4. Das Verfahren richtet sich nach den Artikeln 62a –62c des Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetzes vom 21. März 19971über das konzentrierte Entscheidverfahren. Die Frist für die Stellungnahme der Bundesstellen beträgt 30 Tage.

Footnotes

  1. SR 172.010

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