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Art. 12

510.625GeoNVFederal Council Ordinance01.07.2008Originalquelle

Gegenstand der Vorprüfung und Genehmigung sind:

  1. die Einhaltung der Grundsätze nach Artikel 10;
  2. die Einhaltung der Vollzugsregelungen nach Artikel 6;
  3. die Gebrauchsfähigkeit des Namens.

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