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Art. 42a

510.620GeoIVFederal Council Ordinance01.07.2008Originalquelle
  1. Der Datenaustausch mit internationalen Organisationen auf der Grundlage völkerrechtlicher Verpflichtungen gilt als Datenaustausch unter Behörden.
  2. Er ist kostenfrei, sofern das Völkerrecht nicht eine Abgeltung vorsieht.

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