Neuer Chat
Neuer Chat
Korpus
Korpus
projekte
Neu
Feedback
Feedback
Hilfezentrum
Hilfezentrum
Sprache: DE
Sprache: DE
A
Einstellungen
Einstellungen
Law
/
GeoIV · Verordnung über Geoinformation
Art. 42a
Art. 42
Art. 43
Zurück zum Gesetz
Art. 42a
Art. 42
Art. 43
510.620
GeoIV
Federal Council Ordinance
01.07.2008
Originalquelle
Der Datenaustausch mit internationalen Organisationen auf der Grundlage völkerrechtlicher Verpflichtungen gilt als Datenaustausch unter Behörden.
Er ist kostenfrei, sofern das Völkerrecht nicht eine Abgeltung vorsieht.
0 commentaries
Add commentary
No commentaries are available for this article yet.
Setzen Sie Ihre Recherche in ChatGPT oder Claude fort
Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.
In Claude öffnen
In ChatGPT öffnen