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Art. 42

510.620GeoIVFederal Council Ordinance01.07.2008Originalquelle

Die pauschale Abgeltung wird unter Berücksichtigung folgender Elemente festgelegt:

  1. geschätzte Zahl und Art der ausgetauschten Informationseinheiten;
  2. gewährte Abgeltungen und Finanzhilfen des Bundes;
  3. geschätzte Gebühreneinnahmen.

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