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Art. 43

510.620GeoIVFederal Council Ordinance01.07.2008Originalquelle
  1. Dieser Abschnitt findet auf alle Verfügungen und Dienstleistungen Anwendung, für die nach dieser Verordnung Gebühren erhoben werden.
  2. Er gilt nicht für den Austausch unter Behörden und die Nutzung durch Behörden im Rahmen ihres gesetzlichen Auftrags, wenn eine vertragliche Regelung nach Artikel 14 Absatz 3 GeoIG besteht. Vorbehalten bleibt Artikel 41.1

Footnotes

  1. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 15. Nov. 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 6653).

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