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Art. 38

510.620GeoIVFederal Council Ordinance01.07.2008Originalquelle

Die Stelle nach Artikel 8 Absatz 1 GeoIG verweigert den Zugang zu Geobasisdaten, wenn:

  1. die Geobasisdaten der Zugangsberechtigungsstufe B oder C zugewiesen sind und die anfragende Stelle kein öffentliches Interesse am Zugang geltend machen kann;
  2. die Zugangsgewährung die innere oder äussere Sicherheit gefährden könnte.

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