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GeoIV · Verordnung über Geoinformation
Art. 39
Art. 38
Art. 40
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Art. 39
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Art. 40
510.620
GeoIV
Federal Council Ordinance
01.07.2008
Originalquelle
Die empfangende Stelle ist für die Einhaltung der Vorschriften über den Datenschutz und die Geheimhaltung verantwortlich.
Die abgebende Stelle weist die empfangende Stelle auf das Bestehen besonderer Vorschriften hin.
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