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Art. 39

510.620GeoIVFederal Council Ordinance01.07.2008Originalquelle
  1. Die empfangende Stelle ist für die Einhaltung der Vorschriften über den Datenschutz und die Geheimhaltung verantwortlich.
  2. Die abgebende Stelle weist die empfangende Stelle auf das Bestehen besonderer Vorschriften hin.

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