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GeoIV · Verordnung über Geoinformation
Art. 37
Art. 36
Art. 38
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Art. 37
Art. 36
Art. 38
510.620
GeoIV
Federal Council Ordinance
01.07.2008
Originalquelle
Die Stelle nach Artikel 8 Absatz 1 GeoIG gewährt anderen Stellen von Bund oder Kantonen auf Anfrage hin Zugang zu Geobasisdaten.
Sie stellt den Zugang durch einen Download-Dienst sicher. Wo dies nicht möglich ist, übermittelt sie die Daten in einer anderen Form.
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