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Art. 12

510.620GeoIVFederal Council Ordinance01.07.2008Originalquelle

Enthalten die fachgesetzlichen Vorschriften keine Bestimmungen über Zeitpunkt und Art der Nachführung, so gibt die jeweils zuständige Fachstelle des Bundes ein minimales Nachführungskonzept vor. Dieses berücksichtigt:

  1. die fachlichen Anforderungen;
  2. die Bedürfnisse der Nutzerinnen und Nutzer;
  3. den Stand der Technik;
  4. die Kosten der Nachführung.

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